Arbeitsgelegenheiten
Arbeitsgelegenheiten sind Eingliederungsmaßnahmen bei einem geeigneten Träger. Sie begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts. Die Tätigkeiten müssen außerdem im öffentlichen Interesse und wettbewerbsneutral sein. Der Träger kann auf Antrag gefördert werden. Erstattet werden Kosten, die unmittelbar bei der Verrichtung von Tätigkeiten im Rahmen der Arbeitsgelegenheit entstehen. Dies gilt auch für Personalkosten, bei besonderem Anleitungsbedarf, tätigkeitsbezogener Unterweisung sowie sozialpädagogischer Betreuung.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten vom Jobcenter eine Mehraufwandsentschädigung als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II. Durch die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist die Kranken- und Pflegeversicherung gewährleistet. Die Unfallversicherung muss der Träger sicherstellen. Vom Träger gewährte Sachleistungen werden auf die Mehraufwandsentschädigung angerechnet. Gewährte Geldleistungen werden auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Auf die Leistung besteht kein Rechtsanspruch. Arbeitsgelegenheiten dürfen nur gewährt werden, wenn die Fördervoraussetzungen erfüllt sind und Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
Die Arbeitsgelegenheiten müssen vor Beginn der Tätigkeit beim Jobcenter beantragt werden. Das Jobcenter informiert auch über Fördervoraussetzungen sowie Rechte und Pflichten von Anbietern.
(Quelle: https://www.arbeitsagentur.de/bildungstraeger/diese-massnahmen-foerdert-die-ba)
Informationen für Träger im Kreis Unna -
Hier erhalten Sie die entsprechende Weisung und die Antragsformulare:
Anlage 3b -Stellenbeschreibung
Ergänzungsbogen - Anspruchsvoraussetzungen
Umsetzungshinweise (aktuellster Stand: September 2024)
Weitere Informationen erhalten Sie auch unter dem folgenden Link:
www.arbeitsagentur.de/bildungstraeger/diese-massnahmen-foerdert-die-ba